Polizeiliche Videoüberwachung nur mit richterlicher Anordnung!

Wir PIRATEN haben einen Gesetzentwurf eingebracht, demzufolge die schleswig-holsteinische Polizei eine verdeckte Bild- oder Videobeobachtung von Personen künftig nur noch mit richterlicher Genehmigung vornehmen darf.

Der Grund: Verdeckte polizeiliche Bildaufnahmen oder Videoaufzeichnungen, beispielsweise vor der Privatwohnung einer Person, sind typischerweise geeignet, besonders tief in die Privatsphäre des Betroffenen einzudringen. Erfolgen sie über einen längeren Zeitraum hinweg, können sie das Privatleben einer Person außerhalb ihrer Privatwohnung weitgehend vollständig abbilden.

Bislang besteht im schleswig-holsteinischen Polizei- und Ordnungsrecht indes kein Richtervorbehalt für den verdeckten Einsatz technischer Mitteln zur Bildaufnahme und -aufzeichnung, während sowohl die akustische Überwachung als auch die Observation von Personen einem Richtervorbehalt unterliegen (§ 186 LVwG). Diese Unterscheidung erscheint nicht gerechtfertigt, da die verdeckte Bild- oder Videobeobachtung einer Person ebenso tief in deren Privatsphäre eingreifen kann wie die akustische Überwachung oder Observation der Person.

Das Thüringische Verfassungsgericht hat mit Urteil vom 21.11.2012 (Az.: VerfGH 19/09) eine Ermächtigung zu heimlichen polizeilichen Bildaufnahmen und -aufzeichnungen für verfassungswidrig gehalten, weil sie trotz der hohen Eingriffstiefe einer länger währenden verdeckten Überwachung einen Richtervorbehalt nicht vorsah. Das Verfassungsgericht beanstandete, dass es der Gesetzgeber unterlassen hatte, für den verfassungsrechtlich gebotenen verfahrensrechtlichen Schutz durch Anordnung eines Richtervorbehalts zu sorgen. Besonders deutlich werde das Erfordernis eines Richtervorbehalts bei den Maßnahmen, deren Rechtmäßigkeit auch einer nachträglichen richterlichen Kontrolle entzogen sei, weil von einer Benachrichtigung des Betroffenen dauerhaft abgesehen werde.

Mit den im von uns vorgelegten Gesetzentwurf vorgesehenen Änderungen wird die verdeckte Bildaufnahme und -aufzeichnung von Personen einem Richtervorbehalt unterworfen. Damit wird der hohen Eingriffsintensität einer solchen Überwachungsmaßnahme Rechnung getragen. Der Gesetzentwurf wird in zwei Wochen in erster Lesung beraten.

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