Sparkasse Hohenweststedt sieht keine Privatisierungsgefahr durch HASPA [ergänzt]

Die HASPA will sich zu 25,1% an der Sparkasse Hohenweststedt beteiligen. Die Koalition will dies durch ein Eilgesetz noch diese Woche verhindern, weil das Risiko bestehe, dass sich Privatbanken „einklagen“ könnten.

Die Sparkasse Hohenweststedt hat nun ein Faktenpapier zusammengestellt, das dieser Befürchtung entgegen tritt.

Ergänzung vom 22.01.2012: Außerdem hat nun auch der Personalrat der Sparkasse Hohenwestedt ein entsprechendes Schreiben (pdf) verfasst.

FAKTENPAPIER

(1) Wirtschaftliche Situation der Sparkasse Hohenwestedt

Das Ansinnen der Kooperation mit der HASPA Finanzholding sowie die öffentlichen Aussagen, dass mehrere Sparkassen im Lande Stützungsbedarf hätten, sind – so lassen es Anfragen vermuten – geeignet, den Eindruck entstehen zu lassen, dass die Sparkasse Hohenwestedt ein Stützungsfall sei oder drohe, ein solcher zu werden. Dem ist nicht so. Die Sparkasse Hohenwestedt erfüllte sowohl in der Vergangenheit als auch aktuell alle gesetzlichen Anforderungen; alle erforderlichen Kennzahlen werden eingehalten. Die regulatorischen Anforderungen werden voll umfänglich gewährleistet, was u. a. im Jahr 2012 durch eine Prüfung nach § 44 Abs. 1 KWG durch die Deutsche Bundesbank und die BaFin bestätigt wurde, als der Sparkasse ein gutes Prüfungsergebnis testiert wurde. Die Sparkasse ist auch als kleinstes Mitglied im SGVSH sämtlichen Zahlungsverpflichtungen im Rahmen von Stützungsmaßnahmen nachgekommen, ebenso wurden die Belastungen durch Beteiligungsbewertungen aus eigenen Ergebnissen erwirtschaftet. Und auch im zurückliegenden Jahr 2012, das für alle Sparkassen im Lande in erheblichem Umfang mit schlagend werdenden Risiken aus Beteiligungen einhergegangen ist, konnten diese durch die Sparkasse Hohenwestedt aus eigener Kraft getragen werden. Aller Voraussicht nach werden darüber hinaus Dotierungen in die Vorsorgereserven und die Sicherheitsrücklage möglich sein.

(2) Landesregierung wird durch das zeitliche Vorgehen der Sparkasse Hohenwestedt unter Druck gesetzt

Teile der öffentlichen Verlautbarungen scheinen darauf hinzudeuten, dass der beim Innenministerium gestellte Antrag auf Genehmigung der 25,1-prozentigen Minderheitsbeteiligung gestellt worden sei, um die Landesregierung zeitlich unter Druck zu setzen. Dem ist ebenfalls nicht so. Bereits seit Mitte 2010 befanden sich die Sparkasse Hohenwestedt und die HASPA Finanzholding auf Grundlage des seinerzeit und auch aktuell (noch) geltenden Sparkassengesetzes in Gesprächen über eine Minderheitsbeteiligung der HASPA Finanzholding an der Sparkasse Hohenwestedt. Der SGVSH war seither in den gesamten Prozess eng mit eingebunden und hat diesen konstruktiv und stets positiv begleitet. Die kartellrechtliche Genehmigung wurde am 10.07.2012, die Bestätigung seitens der BaFin, dass es sich bei den von der HASPA Finanzholding zur Verfügung gestellten Mittel um Kernkapital handelt, wurde am 10.12.2012 erteilt. Vor dem Hintergrund dieser zeitlichen Abfolge konnte die Antragstellung beim Innenministerium nicht früher erfolgen. Das am 17.01.2013 beim Innenminister des Landes Schleswig-Holstein geführte Gespräch, in dem den Antragstellern auf Basis des vorliegenden Antrags zusätzliche Arbeitsaufträge aufgegeben wurden, kann als unbedingt konstruktiv eingeschätzt werden und hinterließ keinesfalls den Eindruck, als sei der Antrag als Druck ausübend wahrgenommen worden.

(3) Kooperation mit der HASPA Finanzholding

Die veröffentlichten Aussagen und Darstellungen in der Presse lassen zudem den Eindruck zu, dass es sich um ein einseitiges Vorgehen der HASPA Finanzholding handelt, die nach Schleswig-Holstein drängt. Die Wirklichkeit sieht anders aus. Die mit der Änderung des Sparkassengesetzes eröffnete Beteiligungsmöglichkeit hat für die Sparkasse Hohenwestedt die Chance ergeben, ihre einzige Schwachstelle – die Eigenkapitalausstattung – langfristig und verlässlich zu beheben und somit auch für künftige, über Basel III hinausgehende Anforderungen gerüstet zu sein. Deshalb ist auch die Sparkasse Hohenwestedt – nach einstimmiger Beschlussfassung ihrer Gremien – aktiv auf die HASPA Finanzholding zugegangen, um die Möglichkeiten einer Minderheitsbeteiligung zu sondieren. Insofern handelt es sich bei diesem Verfahren von Anfang an um ein gemeinsames Projekt zweier, sicherlich sehr unterschiedlicher, Partner, die eine gemeinsame und gleichberechtigte kapitalunterlegte Kooperation anstreben.

(4) Öffnung für Privatisierungen

Die wiederholt veröffentlichten Hinweise auf eine drohende Privatisierung aller Sparkassen, sofern dem Antrag der Sparkasse Hohenwestedt und der HASPA Finanzholding statt gegeben wird, sind unseres Erachtens nicht gegenständlich, weshalb von einer „Gefahrenabwehr“ als Grund für die Änderung des Sparkassengesetzes keine Rede sein kann. Hierzu sollen die nachstehenden Fallkonstruktionen Klarheit schaffen. Welche Handlungsoptionen bestehen im Falle einer Genehmigung des vorliegenden Antrags auf eine Minderheitsbeteiligung von 25,1% der HASPA Finanzholding an der Sparkasse Hohenwestedt?

(A) Niemand führt Beschwerde gegen die Entscheidung zur Genehmigung dieser Beteiligung bzw. deren Vollzug

Wenn niemand über die Entscheidung bzw. den Vollzug der Beteiligung Beschwerde führt, passiert gar nichts. Die Kooperation wird umgesetzt und kann sich im Alltag bewähren.

(B) Gegen die Entscheidung zur Genehmigung dieser Beteiligung bzw. deren Vollzug wird Beschwerde geführt

Sollte eine Privatbank sich vor der Europäischen Kommission auf eine ungleiche Behandlung berufen oder die Europäische Kommission diesen Sachverhalt von sich aus aufgreifen, könnte die Europäische Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) initiieren. In diesem Fall wäre zunächst die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs abzuwarten, wie dieser denn tatsächlich die HASPA Finanzholding beurteilt. Eine Entscheidung durch den Europäischen Gerichtshof wäre durchaus von allgemeinem Interesse. Der EuGH würde unserer Erwartung nach endgültig die zuweilen diffusen Darstellungen von der Rechtsnatur der HASPA Finanzholding wie folgt richtigstellen: Angesichts der mit den öffentlich-rechtlichen Sparkassen vergleichbaren öffentlichen Aufgabe der HASPA Finanzholding, ihrer Gemeinnützigkeit, die neben dem Fehlen von Eigentümern insbesondere auch darin zum Ausdruck kommt, dass ihre Gewinne nur der Sicherheitsrücklage zugeführt werden oder für gemeinnützige Zwecke ausgegeben werden können, und der spezifischen Aufsicht des Senats der Stadt Hamburg gehen wir davon aus, dass die HASPA Finanzholding dem öffentlichen Sektor zuzuordnen ist. Damit wäre das aktuelle Sparkassengesetz in Schleswig-Holstein europarechtskonform, und der Europäische Gerichtshof würde einem etwaigen Vertragsverletzungsverfahren der Kommission ein Ende bereiten. Selbst wenn – hilfsweise und wider Erwarten angenommen – die Entscheidung der Kommission und des Europäischen Gerichtshofes zu dem Ergebnis führen sollte, dass das Sparkassengesetz des Landes Schleswig-Holstein nicht EU-konform ist, wäre die Folge nicht, dass die Privatbank sich an einer schleswig-holsteinischen Sparkasse beteiligen dürfte. Die Folge wäre nur, dass der Landtag gehalten wäre, das Sparkassengesetz europarechtskonform zu ändern. Der Landesgesetzgeber hätte in Folge einer solchen Entscheidung dann im Wesentlichen zwei Optionen:

– Er könnte das Sparkassengesetz für alle Dritten öffnen. Politische Mehrheiten für eine solche Lösung können wir auch mittelfristig nicht erkennen.

– Alternativ könnte der Gesetzgeber für die weitere Zukunft jedwede Beteiligung an öffentlich-rechtlichen Sparkassen untersagen. Dann würde die im aktuellen Sparkassengesetz geregelte und auch mit der HASPA Finanzholding vereinbarte Rückabwicklung der Beteiligung der HASPA Finanzholding an der Sparkasse Hohenwestedt greifen.

Nach derzeitigem Sparkassenrecht besteht also bei keinem rechtlich denkbaren Szenario die Gefahr, dass sich eine Privatbank mit Erfolg in eine schleswig-holsteinische Sparkasse „einklagt“. Die Bezeichnung des beabsichtigten Änderungsgesetzes als „Gesetz zur Gefahrenabwehr“ erzeugt deshalb ein Zerrbild der rechtlichen Verhältnisse. Die öffentlich kommunizierte Privatisierungsgefahr besteht nicht und ist kein Grund für eine Sparkassengesetzänderung. Gerade der „kleine Fall“ der Sparkasse Hohenwestedt wäre doch hervorragend als Testfall geeignet, welche Reaktionen denn überhaupt eintreten würden.

(5) Rückabwicklungsrisiko

Presseseitig wurden wir darauf angesprochen, dass für den Fall der Rückabwicklung auf die Träger ein im dreistelligen Millionenbereich liegendes Rückabwicklungsrisiko zukäme. Das ist nachhaltig unrichtig. Das Rückabwicklungsrisiko besteht entweder in Höhe des prozentualen Anteils am durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ermittelten Unternehmenswert der Sparkasse, der dem prozentualen Anteil der HASPA Finanzholding am Stammkapital der Sparkasse am Rückabwicklungstag entspricht, wenn die Rückabwicklung erfolgt oder es entspricht dem Gesamtzahlbetrag, den die HASPA Finanzholding als Beteiligungseinlage insgesamt geleistet hat (zuzüglich Zinsen seit dem Beteiligungsstichtag abzüglich auf der Grundlage der Beteiligung der HASPA Finanzholding am Stammkapital der Sparkasse erfolgter Ausschüttungen an die HASPA Finanzholding). Diese Werte liegen keinesfalls auch nur annähernd im dreistelligen Millionenbereich.

(6) Zu guter Letzt

Abschließend bitten wir Sie bei allen folgenden Entscheidungen um Berücksichtigung, dass es sich bei der Sparkasse Hohenwestedt um ein Institut handelt, das seit über 170 Jahren als verlässlicher Partner in allen Finanzfragen zur Verfügung steht. Mehr als 40 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sorgen mit überdurchschnittlichem Engagement für eine starke Bindung sowie Zufriedenheit unserer mehr als 17.500 Kunden sowie eine starke Verwurzelung in der Region unserer 22 Trägergemeinden. Daraus leitet sich ab, dass die Sparkasse Hohenwestedt der Hauptfinanzierer im Bereich des Wohnungsbaus, der Landwirtschaft, der erneuerbaren Energien und des Mittelstandes in der Region ist und auch als kompetenter Ansprechpartner für Geldanlagen aller Art gesucht wird. Es wäre bedauerlich und nicht nachvollziehbar, wenn die Sparkasse Hohenwestedt durch nicht beeinflussbare Einwirkungen von außen in Form von Beteiligungs- und Stützungsfallrisiken in ihrer dauerhaften Existenz bedroht würde und gleichzeitig eine vorhandene Option, dies abzuwenden, verwehrt wird.

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