Unnütz, stigmatisierend, verfassungswidrig: Jedermannkontrollen in Gefahrengebieten abschaffen!

Zu der Entscheidung des Hamburger Oberverwaltungsgerichts, die das dortige Gesetz zu verdachtslosen Personenkontrollen in „Gefahrengebieten“ als verfassungswidrig bewertet, erklärt der Landtagsabgeordnete der Piratenpartei Dr. Patrick Breyer:

„Jedermannkontrollen sind unnütz, stigmatisierend und leisten Diskriminierung Vorschub. Sie sind Vorzeigebeispiel einer Sicherheitsideologie, die auf Abschreckung durch einen allwissenden und allgegenwärtigen Staat setzt und damit Überwachung zum Selbstzweck erhebt.

Die richtige Reaktion auf das heutige Urteil kann nur die Abschaffung von Jedermannkontrollen in Bund und sämtlichen Ländern sein, egal ob in vermeintlichen ‚Gefahrengebieten‘, in Grenznähe oder im öffentlichen Verkehrsraum. Trotz Gesetzesunterschieden im Detail ist die heutige Feststellung eines Verfassungsverstoßes auf Schleswig-Holstein übertragbar.

In Schleswig-Holstein haben wir Abgeordnete der Piratenpartei einen Gesetzentwurf zur Abschaffung der Gefahrengebiete bereits 2014 eingebracht, unterstützt durch viele Fachleute. Sollte sich die grün-rot-blaue Mehrheit hier nicht bewegen, bliebe uns nur noch der Gang zum Landesverfassungsgericht. In einem Rechtsstaat darf es nach unserer Überzeugung keine derartigen Polizeistaat-ähnlichen Sonderrechtszonen geben!

Jedermannkontrollen sind im Übrigen nicht nur verdachtslos, sondern auch weitgehend erfolglos. Ein Stochern nach Zufallsfunden hat mit effizienter Polizeiarbeit nichts zu tun. Es bindet Kapazitäten, die an anderer Stelle einen echten Beitrag zu unserer Sicherheit leisten können.“

Die schleswig-holsteinische Landesregierung hat auf Breyers Anfrage offengelegt, dass auch im Jahr 2015 wieder umfangreiche Gefahrengebiete ausgerufen worden sind, nämlich in Bad Segeberg und Ratzeburg (bis März 2015) sowie im gesamten Stadtgebiet Neumünsters (bis heute).

(Bild: Staro1; Staro1 at the German language Wikipedia, the copyright holder of this work, hereby publishes it under the following license: Permission is granted to copy, distribute and/or modify this document under the terms of the GNU Free Documentation License, Version 1.2 or any later version published by the Free Software Foundation; with no Invariant Sections, no Front-Cover Texts, and no Back-Cover Texts. A copy of the license is included in the section entitled GNU Free Documentation License. )

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