EU-Kommission bestätigt Eingang unserer Vertragsverletzungsbeschwerde gegen Fracking

Im Streit um die Erschließung unkonventioneller Erdgasvorhaben mithilfe des toxischen Fracking-Verfahrens haben wir letzte Woche bekanntlich die EU-Kommission eingeschaltet. Die EU-Kommission hat nun den Eingang der Beschwerde bestätigt. Sie „bemühe“ sich darum, „binnen zwölf Monaten“ über die Beschwerde zu entscheiden.

Unserer Vertragsverletzungsbeschwerde zufolge verletzt Deutschland EU-Recht, weil Fracking hierzulande generell ohne vorherige Umweltverträglichkeitsprüfung genehmigt werden darf. Folgt die EU-Kommission der Beschwerde, kann sie Deutschland vor dem Europäischen Gerichtshof verklagen und Strafen beantragen.

Die Eingangsbestätigung der EU-Kommission im Wortlaut:

Justiz

Brüssel, den 12/02/2013

PATRICK BREYER

Düsternbrooker Weg 70

24105 KIEL

GERMANY

Sehr geehrter Herr BREYER

hiermit bestätige ich den Empfang Ihres Schreibens vom 22/01/2013, das als Beschwerde unter dem Aktenzeichen CHAP(2013)00413 (bitte bei jedem Schriftwechsel angeben) registriert wurde. Die Zuteilung dieses Aktenzeichens besagt noch nicht, dass die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren einleiten wird.

Ihre Beschwerde wird von den Dienststellen der Kommission auf der Grundlage des einschlägigen EU-Rechts geprüft. Sie werden vom Ergebnis dieser Prüfung und über den Verlauf eines etwaigen Vertragsverletzungsverfahrens persönlich unterrichtet. Inzwischen können Sie sich mit der zuständigen Dienststelle Justiz über folgende elektronische Postanschrift in Verbindung setzen:
JUST-CHAP[bei]ec.europa.eu.

Sie haben die Wahl zwischen einer vertraulichen und einer nicht vertraulichen Behandlung Ihrer Beschwerde. „Nicht vertraulich“ bedeutet, dass Sie die Kommissionsdienststellen ermächtigen, Ihre Identität bei etwaigen Kontakten mit den Behörden des Mitgliedstaats, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, zu offenbaren und ihnen Ihr Schreiben zu übermitteln. Solange Sie nicht mittels des Beschwerdeformulars oder eines anderen Schreibens mitgeteilt haben, für welche Behandlung Sie sich entschieden haben, gehen die Kommissionsdienststellen davon aus, dass Sie eine vertrauliche Behandlung der Beschwerde wünschen. Dabei ist jedoch zu bedenken, dass die Offenbarung Ihrer Identität in manchen Fällen für die Bearbeitung der Beschwerde unumgänglich sein kann.

Es werden keine Bearbeitungsgebühren erhoben, auch dann nicht, wenn die Kommission beschließt, ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten.

Im Übrigen ist es in Ihrem Interesse, die einzelstaatlichen Rechtsbehelfe in Anspruch zu nehmen, die im Allgemeinen eine direktere und stärker an Ihren persönlichen Bedürfnissen ausgerichtete Wahrnehmung Ihrer Rechte gestatten. Schadenersatz können Sie beispielsweise nur bei den einzelstaatlichen Gerichten erwirken. Da die einzelstaatlichen Rechtsbehelfe zudem Fristen unterliegen, besteht die Gefahr, dass Sie Ihrer Rechte auf einzelstaatlicher Ebene verloren gehen, wenn Sie sie nicht rasch geltend machen.

Ich darf Sie ferner auf die Anlage verweisen, die einige wichtige Angaben zum Vertragsverletzungsverfahren enthält.

Mit freundlichen Grüßen

Referatsleiterin

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