Parlamentsjuristen: Einstellungszusagen an Polizeianwärter waren rechtswidrig

Das Land hat 53 Bewerbungen für den Polizeidienst zugunsten schlechterer Bewerber zurückgewiesen – nur um eine rechtswidrige Einstellungszusage nicht wieder zurücknehmen zu müssen. Aus bisher unveröffentlichten Stellungnahmen des Wissenschaftlichen Dienstes des Landtags ergibt sich, dass die Einstellungszusagen aus dem Jahr 2015 rechtswidrig waren und dass die dennoch von Innenminister Stefan Studt angeordneten zusätzlichen Einstellungen gegen das Prinzip der Bestenauslese (Art. 33 Grundgesetz) verstießen.

„Der Minister hätte die rechtswidrigen Zusagen zurücknehmen müssen, statt bessere Bewerber abzuweisen“, kritisiert der Innenexperte der PIRATEN Dr. Patrick Breyer. „Seine Entscheidung verstieß nicht nur gegen das Grundgesetz, sondern war auch gefährlich: Wir können nur die Besten in unserer Polizei gebrauchen – sonst droht im Extremfall eine Wiederholung des Eutiner Polizeiskandals.“

Hintergrund: Infolge einer Indiskretion wurde bekannt, dass die Polizei Ende 2015 Bewerbern für den Polizeidienst Einstellungszusagen gegeben hat, obwohl die Bewerbungsfrist noch nicht abgelaufen war. Bis Fristende bewarben sich noch deutlich qualifiziertere Personen. Der Innenminister hat dann 53 zusätzliche Stellen an Bewerber vergeben, die verfrüht eine Zusage erhalten hatten, ohne zu den Besten zu gehören. Durch dieses Verfahren sind 53 Bewerber, die noch keine Zusage erhalten hatten, übergangen und nicht aufgenommen worden.

Der Wissenschaftliche Dienst kritisiert: „Vor dem Hintergrund des Prinzips der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) dürften auf eine Einstellung bezogene Zusicherungen vor Abschluss eines Stellenbewerbungsverfahrens im Regelfall wohl auch nicht rechtmäßigerweise abgegeben werden können“. Auf Dr. Breyers Nachfrage bezüglich des „Reparaturversuchs“ durch 53 zusätzliche Direkteinstellungen ohne Ausschreibung wurde geantwortet, „dass die Ernennung der 53 Bewerber nicht in Übereinstimmung mit dem Prinzip der Bestenauslese aus § 9 BeamtStG, Art. 33 Abs. 2 GG steht.“

 

Bild: schubalu / pixelio.de

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