Gesetzentwurf zur Änderung des Verfahrens zur Wahl des Richterwahlausschusses [ergänzt]

Das Verfahren zur Regelung der Frage, welche Abgeordnete in den
Richterwahlausschuss entsandt werden, soll von d’Hondt auf Sainte-Laguë umgestellt werden. Wir wollen einen entsprechenden Gesetzentwurf gemeinsam mit den übrigen Fraktionen einbringen, denn durch das Sainte-Laguë-Verfahren „treten die Verteilungsverzerrungen zu Gunsten großer Parteien, welche dem D’Hondt-Verfahren innewohnen, nicht auf. Die Sitzzuteilung nach Sainte-Laguë verhält sich neutral zur Stärke der Parteien.“ (Quelle: Wikipedia)

§ 12 Abs. 2 S. 1 Landesrichtergesetz aktueller Fassung:

„Jede Fraktion des Landtages ist im Wahlverfahren für die Anzahl von Mitgliedern nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und deren Vertreterinnen und Vertreter nach der Reihenfolge der höchsten Teilungszahlen vorschlagsberechtigt, wie sie sich bei der Teilung der Zahlen der Sitze der Fraktionen durch eins, zwei, drei, vier usw. ergeben.“

§ 12 Abs. 2 S. 1 Landesrichtergesetz in geplanter Neufassung:

„Jede Fraktion des Landtages ist im Wahlverfahren für die Anzahl von Mitgliedern nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und deren Vertreterinnen und Vertreter nach der Reihenfolge der Höchstzahlen vorschlagsberechtigt, wie sie sich bei der Teilung der Zahlen der Sitze der Fraktionen durch 0,5 – 1,5 – 2,5 usw. ergeben.“

Ergänzung vom 09.07.2012: Hier der Gesetzentwurf.

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