Vorbereitung der Fraktionsgründung

Am Freitag haben wir unsere für Montag geplante Fraktionsgründung beraten und die folgenden Entwürfe von Tagesordnung, Fraktionssatzung, Finanzordnung sowie Wahl- und Geschäftsordnung besprochen.

 

Entwurf einer Tagesordnung der konstituierenden Sitzung

  1. Eröffnung
  2. Wahl des Versammlungsleiters
  3. Bestimmung des Protokollführers
  4. Feststellen der vollzähligen Anwesenheit
  5. Feststellung der Tagesordnung
  6. Wahl des Wahlleiters
  7. Wahl der Wahlhelfer
  8. Beschluss, heute eine Fraktion zu gründen
  9. Beschluss der Satzung
  10. Beschluss der Finanzordnung
  11. Beschluss der Wahl- und Geschäftsordnung
  12. Wahl Fraktionsvorsitz
  13. Wahl Parlamentarischer Geschäftsführer
  14. Wahl stellvertretender Fraktionsvorsitz
  15. Wahl stellvertretender Parlamentarischer Geschäftsführer
  16. Schließung

 

Entwurf einer Satzung der Piratenfraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag

§ 1 Bezeichnung, Sitz
(1) Die Fraktion führt die Bezeichnung „Piratenfraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag. Die Abkürzung lautet „PIRATEN“.
(2) Die Fraktion hat ihren Sitz im Schleswig-Holsteinischen Landtag, Düsternbrooker Weg 70, 24105 Kiel.

§ 2 Mitglieder
Der Fraktion gehören als Mitglieder jene Abgeordnete an, die als Kandidaten auf den Wahlvorschlägen der Piratenpartei Schleswig-Holstein gewählt wurden und die sich zu der gemeinsamen Fraktion zusammengeschlossen haben, sowie jene Abgeordnete, die aufgenommen wurden.

§ 3 Aufnahme von Abgeordneten
(1) Abgeordnete, die der Piratenfraktion beitreten wollen, müssen ihren Antrag auf Aufnahme in die Fraktion in Textform gegenüber der Fraktion stellen. Der Antrag ist zu veröffentlichen.
(2) Der Antrag auf Aufnahme muss auf der Tagesordnung der Fraktionsversammlung angekündigt sein. Zwischen der Beratung des Antrages in der Fraktionsversammlung und der Abstimmung über den Antrag müssen mindestens 48 Stunden liegen.
(3) Der Beschluss über die Aufnahme bedarf einer 2/3-Mehrheit der Mitglieder der Fraktion.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft in der Fraktion endet durch
1. Ablauf der Wahlperiode,
2. Tod,
3. Mandatsniederlegung,
4. Schriftliche Austrittserklärung gegenüber der Fraktion oder
5. Ausschluss.

§ 5 Ausschluss von Mitgliedern
(1) Der Ausschluss eines Fraktionsmitglieds ist nur aus wichtigen Gründen auf Antrag eines Drittels der Fraktionsmitglieder zulässig.
(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn:
1. das Mitglied gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung verstößt,
2. das Mitglied das Ansehen der Fraktion und/oder der Piratenpartei schwer beschädigt oder
3. das Mitglied aus der Piratenpartei austritt.
(3) Der Antrag auf Ausschluss und die Abstimmung darüber müssen auf der Tagesordnung der Fraktionsversammlung in Textform angekündigt werden. Dem betroffenen Fraktionsmitglied ist ausführlich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Zwischen Antragsstellung in der Fraktionsversammlung und der Abstimmung über den Antrag müssen mindestens 48 Stunden liegen.
(4) Der Beschluss über den Ausschluss eines Fraktionsmitgliedes bedarf der 2/3-Mehrheit der Mitglieder der Fraktion.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder der Fraktion haben die gleichen Rechte und Pflichten, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
(2) Die Mitglieder der Fraktion sind zur Teilnahme an Fraktionssitzungen verpflichtet und zur Mitwirkung an allen anderen Tätigkeiten der Fraktion angehalten. Zur Sicherung der Mitwirkung und für die Beurlaubung kann die Fraktion nähere Regelungen beschließen.
(3) Allen Mitgliedern stehen alle Informationen, Materialien, technischen und organisatorischen Mittel der Fraktion in gleichem Maße zur Verfügung.

§ 7 Organe der Fraktion
Die Organe der Fraktion sind:
1. Fraktionsversammlung,
2. der Fraktionsvorsitz und
3. die Fraktionsgeschäftsführung 

§ 8 Fraktionsversammlung
(1) Die Fraktionsversammlung besteht aus den Mitgliedern der Fraktion.
(2) Die Fraktionsversammlung beschließt über alle wichtigen Angelegenheiten der Fraktion. Sie ist insbesondere zuständig für:
1. Die Wahl des Fraktionsvorsitz, der Parlamentarischen Geschäftsführung sowie deren jeweiligen Stellvertretern,
2. Berufung und Kündigung der Fraktionsgeschäftsführung und der übrigen Beschäftigten der Fraktion,
3. Die Wahl von mindestens zwei Rechnungsprüfern, die Mitglieder der Fraktion sein müssen,
4. Beschlüsse über die Aufnahme oder den Ausschluss von Fraktionsmitgliedern,
5. Die Verabschiedung des Haushaltsplanes der Fraktion,
6. Die Entlastung des Fraktionsvorsitzes, der Parlamentarischen Geschäftsführung sowie deren jeweiligen Stellvertretern und der Fraktionsgeschäftsführung,
7. Beschluss über die Auflösung/Liquidation der Fraktion,
8. Die Verabschiedung und Änderung der Fraktionssatzung,
9. Die Verabschiedung und Änderung weiterer Ordnungen der Fraktion und
10. Entscheidungen über die Organisation der Willensbildung der Fraktion.

§ 9 Sitzungen der Fraktionsversammlung
(1) Die Sitzungen der Fraktionsversammlung finden regelmäßig an einem festen Termin statt. Eine Sondersitzung findet statt, wenn mindestens zwei der Fraktionsmitglieder dies wünschen oder wenn sie vom Fraktionsvorsitz einberufen wird. Sitzungstermine werden öffentlich bekannt gegeben.
(2) Die Mitglieder der Fraktion sind zur Teilnahme verpflichtet.
(3) Die Sitzungen der Fraktionsversammlung sind öffentlich. Zur Herstellung einer größtmöglichen Öffentlichkeit werden geeignete technische Mittel eingesetzt.
(4) Die Öffentlichkeit kann auf Antrag eines Mitglieds mit einfacher Mehrheit der Fraktion ausgeschlossen werden. Die Diskussion und Abstimmung über den Ausschluss der Öffentlichkeit kann auf Verlangen eines Mitglieds unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden. Das Ergebnis der Abstimmung zum Ausschluss der Öffentlichkeit und die Ergebnisse des nicht-öffentlichen Teils der Fraktionssitzung müssen in geeigneter Weise im Protokoll aufgenommen werden. Die Fraktionssitzung ist insbesondere bei Fragen zu Personalentscheidungen nicht-öffentlich zu halten.
(5) Es wird ein Protokoll erstellt, das unverzüglich veröffentlicht wird.
(6) Mitarbeiter der Fraktion können zur Teilnahme verpflichtet werden.

§ 10 Beschlussfähigkeit, Abstimmung, Wahlordnung
(1) Alle in der Fraktionsversammlung Anwesenden haben grundsätzlich Rede- und Antragsrecht, jedoch sind nur die Mitglieder der Fraktion stimmberechtigt. Die Fraktionsversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Fraktionsmitglieder anwesend ist.
(2) Die Beschlüsse der Fraktion werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
(3) Wahlen und Abstimmungen richten sich nach der von der Fraktion beschlossenen Wahl- und Geschäftsordnung.
(4) Die Wahl- und Geschäftsordnung enthält Regelungen zur Stimmübertragung.
(5) Beschlüsse können auch in Textform, fernmündlich oder durch Nutzung geeigneter elektronischer Systeme gefasst werden, näheres regelt die Wahl- und Geschäftsordnung.

§ 11
(noch nicht besetzt)

§ 12
(noch nicht besetzt)

§ 13 Parlamentarische Initiativen
(1) Gesetzesanträge, Anträge und große Anfragen, die von der Fraktion eingebracht werden sollen, müssen von der Fraktionsversammlung beraten und beschlossen werden.
(2) Die Reihenfolge der mündlichen Anfragen in der Fragestunde des Landtages wird von der Parlamentarischen Geschäftsführung festgelegt.
(3) Das Einbringen kleiner Anfragen richtet sich nach der Geschäftsordnung des Landtages.

§ 14 Abstimmungsverhalten in Plenar- und Ausschusssitzungen, Redezeiten
(1) Die Fraktionsmitglieder sind in der Wahrnehmung ihres freien Mandates nicht an Mehrheitsentscheidungen oder Weisungen gebunden.
(2) Bei der Wahrnehmung ihres freien Mandates sind die Fraktionsmitglieder angehalten,
1. das der Legislaturperiode zugrunde liegende Wahlprogramm der Piratenpartei Schleswig-Holstein,
2. die Mehrheitsmeinung der Fraktion,
3. die Parteitagsbeschlüsse der Piratenpartei Schleswig-Holstein sowie weitere über das Wahlprogramm hinausgehenden Programmen der Piratenpartei Schleswig-Holstein und der Piratenpartei Deutschland und
4. Entscheidungen, die in einem Beteiligungs-System gefasst wurden,
zu berücksichtigen.
(3) Die Entscheidung über die Verteilung der Redezeiten trifft die Fraktionsversammlung.

§ 15 Sitzverteilung
Die Sitzverteilung im Plenum regelt die Fraktionsversammlung.

§ 16 Aufgaben
(1) Die Fraktion hat die folgenden Funktionsämter:

  1. Fraktionsvorsitz
  2. stellvertretender Fraktionsvorsitz
  3. Parlamentarische Geschäftsführung
  4. stellvertretende Parlamentarische Geschäftsführung

Jedes der genannten Funktionsämter wird jeweils von einer Person wahrgenommen.
(2) Der Fraktionsvorsitz und die Parlamentarische Geschäftsführung sowie deren jeweilige Stellvertreter werden für die Dauer eines Jahres gewählt. Bis zur Wahl eines Nachfolgers führen sie ihr Amt fort.
(3) Die Abwahl des Fraktionsvorsitz, der Parlamentarischen Geschäftsführung, sowie deren jeweiligen Stellvertretern ist jederzeit durch ein konstruktives Misstrauensvotum möglich. Dieses muss von mindestens einem Drittel der Fraktionsmitglieder beantragt werden. Für das Zustandekommen des konstruktiven Misstrauensvotums ist eine einfache Mehrheit der Fraktionsmitglieder nötig.
(4) Der Fraktionsvorsitz und die Parlamentarische Geschäftsführung sowie deren jeweilige Stellvertreter haben folgende Aufgaben:
1. Steuerung und Koordination der Arbeit der Fraktion auf der Grundlage der von ihr beschlossenen Arbeitsschwerpunkte,
2. Vorbereitung der Sitzungen der Fraktionsversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
3. Einberufung der Sitzungen der Fraktionsversammlung,
4. Terminplanung,
5. Geschäftsverteilung und Organisationsplan der Fraktionsgeschäftsstelle in Absprache mit den Beschäftigten,
6. Gesprächspartner des Betriebsrates und
7. Erarbeitung des Fraktionshaushaltsplanes zur Vorlage an die Fraktion.

§ 17 Geschäftsführung
(1) Die Geschäftsführung wird von der Parlamentarischen Geschäftsführung und einer hauptberuflichen Fraktionsgeschäftsführung wahrgenommen. Sie besorgen die laufenden Geschäfte der Fraktion eigenverantwortlich im Rahmen bestehender Weisungen. Die Parlamentarische Geschäftsführung ist gegenüber der Fraktionsgeschäftsführung weisungsbefugt. Die beiden Geschäftsführungen vertreten sich gegenseitig in ihren Geschäftsbereichen.
(2) Die Geschäftsführung ist für den Kontakt zur Verwaltung des Landtags und zu den anderen im Landtag vertretenen Fraktionen zuständig.
(3) Die Fraktionsgeschäftsführung nimmt an den Sitzungen der Fraktionsversammlung beratend teil.
(4) Die Geschäftsführung ist gegenüber den Beschäftigten der Fraktion weisungsberechtigt.
(5) Der Fraktionsvorsitz vertritt die Fraktion gerichtlich und außergerichtlich. Im Falle der Verhinderung vertritt der stellvertretende Fraktionsvorsitz die Fraktion.
(6) Die Fraktion ist gegenüber den Beschäftigten Arbeitgeber im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen.

§ 18 Fraktionsgeschäftsstelle
(1) Die Fraktionsgeschäftsstelle besteht aus der Fraktionsgeschäftsführung und den Mitarbeitern der Fraktion.
(2) Die Beschäftigten sind an die Fraktionsbeschlüsse gebunden.
(3) Neu zu besetzende Stellen werden öffentlich ausgeschrieben.

§ 19 Auflösung der Fraktion, Liquidation
(1) Erlischt der Fraktionsstatus oder konstituiert sich nach Ende einer Wahlperiode nicht rechtzeitig eine Nachfolgefraktion gemäß § 11 Abs. 7  FraktionsG, so gilt die Fraktion als aufgelöst.
(2) In diesem Fall findet eine Liquidation statt. Die Fraktion gilt bis zur Beendigung der Liquidation als fortbestehend, soweit der Zweck der Liquidation dies erfordert.
(3) Liquidatoren sind die Mitglieder der Fraktionsgeschäftsführung. Soweit die erforderlichen Liquidatoren fehlen, werden sie vom Präsidenten des Landtags bestellt.
(4) Das Aktenmaterial, die Daten und das Schriftgut der Fraktion fallen dem Landesverband Schleswig-Holstein der Piratenpartei Deutschland zu.

§ 20 Änderung der Satzung
(1) Anträge zur Änderung dieser Satzung müssen den Fraktionsmitgliedern in der Einladung zur Sitzung bekannt gegeben werden.
(2) Änderungen dieser Satzung bedürfen eines Beschlusses von 2/3 der Mitglieder der Fraktion.

§ 21 Ergänzende Regelungen
(1) Die Finanzordnung der Fraktion ist Teil dieser Satzung. Mehrheitsregelungen gelten entsprechend.
(2) Die Fraktion gibt sich eine Wahl- und Geschäftsordnung, die dieser Satzung nicht widersprechen darf.
(3) Mit einfacher Mehrheit kann sich die Fraktion weitere Ordnungen geben.

§ 21a Transparenz
(1) Die Fraktion der Piratenpartei im Landtag von Schleswig-Holstein veröffentlicht in geeigneter Weise alle parlamentarischen Vorgänge und Prozesse, soweit gesetzliche Regelungen nicht entgegenstehen und soweit nicht bereits eine Veröffentlichung durch den Landtag erfolgt. Dazu zählen insbesondere:

  • Die Beschlüsse und Protokolle der Fraktionsversammlung,
  • Das Abstimmungsverhalten ihrer Mitglieder im Parlament und der Fraktionsversammlung mit Ausnahme geheimer Wahlen,
  • Vorlagen an das Parlament, kleine und große Anfragen.

(2) Die Mitglieder der Fraktion der Piratenpartei veröffentlichen in geeigneter Weise alle für ihr politisches Handeln erheblichen Daten und Umstände. Dazu gehören insbesondere:

  • Einkommen, das sie neben den Bezügen aus der Abgeordnetentätigkeit haben,
  • Aktuelle Mitgliedschaften in Vereinen und Organisationen, frühere Mitgliedschaften in Vereinen und Organisationen, soweit diese politisch tätig sind.

§ 22 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der konstituierenden Sitzung der Piratenfraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag in Kraft.

 

Entwurf einer Finanzordnung der Piratenfraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag

§ 1 Verwendung der Fraktionsmittel
(1) Die Mittel nach § 6 Fraktionsgesetz stehen der Piratenfraktion zur Erfüllung ihrer Aufgaben, die ihnen nach der Verfassung, dem Landtagsgesetz, dem Fraktionsgesetz oder der Geschäftsordnung des Landtages obliegen, zur Verfügung. Eine Verwendung für Parteiaufgaben ist unzulässig.
(2) Die Fraktion nimmt Zuwendungen Dritter nicht an.
(3) Zahlungen der Fraktion für Zwecke der Partei, zur direkten oder indirekten Finanzierung von privaten Aktivitäten der Abgeordneten oder Beschäftigten der Fraktion sowie sonstige Zuwendungen, Zuschüsse und Spenden an Dritte sind unzulässig.
(4) Für Ausgaben, die im Auftrag der Fraktion vorgenommen werden sollen, ist bei der Geschäftsführung ein Finanzantrag in Textform vorzulegen. Verfügungsberechtigt ist die Geschäftsführung bis zu einem Betrag von 5.000 Euro. Ein darüber hinaus gehender Antrag bedarf der Zustimmung der Fraktionsversammlung.
(5) Jeder Zahlungsauftrag muss mit zwei Unterschriften versehen sein. Zeichnungsberechtigt sind die Geschäftsführung und für die Fraktionsbuchhaltung zuständige Mitarbeiter. Mindestens eine Unterschrift muss von der Geschäftsführung stammen. Über die Zeichnungsberechtigung von Mitarbeitern entscheidet die Fraktion.
(6) Bis zu einem Betrag von 100 Euro pro Ausgabe ist jeder Abgeordnete alleine verfügungsberechtigt, wobei er der Fraktionsgeschäftsführung einen Beleg über die Ausgabe als Voraussetzung einer Erstattung vorzulegen hat.

§ 2 Haushaltsplan, Jahresrechnung, Verwendungsnachweis
(1) Die Geschäftsführung legt der Fraktionsversammlung spätestens drei Monate nach Gründung der Fraktion oder einem Rechtsübergang aus einer Vorgängerfraktion, danach regelmäßig bis zum 15. März jeden Jahres einen Entwurf für den Haushalt vor. Dieser muss sich in Einnahmen und Ausgaben, entsprechend den Bestimmungen zur Rechnungslegung (§ 8 Absatz 2 des Fraktionsgesetzes) gliedern.
(2) Die Fraktionsversammlung berät und verabschiedet den Haushaltsplan. Bei der laufenden Haushaltsführung eines Jahres sind die Etatansätze des von der Fraktionsversammlung verabschiedeten Haushaltsplanes zu beachten. Abweichungen bedürfen der Zustimmung der Fraktionsversammlung.
(3) Die Fraktionsausgaben für Öffentlichkeitsarbeit und Veranstaltungen dürfen 10 Prozent der in einem Jahr zugewiesenen Fraktionsmittel nicht übersteigen.
(4) Sind in einem Jahr die für dieses Jahr gewährten Fraktionsmittel nicht verbraucht worden, so wird der Betrag bis zur Inanspruchnahme unverzinslich bei der Landeskasse hinterlegt (Rücklage).
(5) Die Geschäftsführung erstellt über die Verwendung der Mittel des Vorjahres bis zum 31. Januar des Folgejahres einen Verwendungsnachweis. Dieser ist mit den zugehörigen Unterlagen den Rechnungsprüfern zur Prüfung vorzulegen. Über das Ergebnis erstellen die Rechnungsprüfer einen Prüfungsbericht der von ihnen und dem Fraktionsvorsitz zu unterzeichnen und zusammen mit dem Verwendungsnachweis der Fraktionsversammlung vorzulegen ist.
(6) Nach Beratung in der Fraktionsversammlung sind der Verwendungsnachweis, der Prüfungsbericht und die zugehörigen Unterlagen einem vereidigten Buchprüfer oder Wirtschaftsprüfer vorzulegen.

§ 3 Verantwortlichkeiten
(1) Für die Finanztätigkeit der Fraktion ist die Fraktionsgeschäftsführung verantwortlich. Diese hält den Kontakt zur Landtagsverwaltung und zum Rechnungshof.
(2) Im Auftrag der Fraktion sind von der Fraktionsgeschäftsführung alle Vorhaben und Aktivitäten mit finanziellen Auswirkungen auf deren Rechtmäßigkeit im Sinne des Fraktionsgesetzes zu prüfen und die notwendigen vertraglichen Vereinbarungen zu treffen.
(3) Die Fraktionsgeschäftsführung verantwortet die Durchführung sämtlicher angewiesenen Finanzbewegungen, Buchungen und Abrechnungen entsprechend den Vorschriften und der Finanzordnung der Fraktion.
(4) Die Barkasse ist durch die Fraktionsgeschäftsführung zu führen.

§ 4 Bewirtschaftung der Mittel
(1) Die Fraktionsmittel sind nach dem Gebot der Wirtschaftlichkeit zu bewirtschaften. Der Grundsatz der Sparsamkeit ist mit den Zielen von Transparenz sowie Qualität und Beständigkeit zu vereinbaren.
(2) Die Aufnahme von Krediten ist unzulässig.

§ 5 Transparenzgebot
(1) Sämtliche Angebote und Rechnungen an die Fraktion werden (auf Wunsch auch anonymisiert) dokumentiert und veröffentlicht. Daher ist von potenziellen Auftragnehmern und Dienstleistern im Vorfeld die Einverständniserklärung zur Veröffentlichung seiner Angebote und Rechnungen einzuholen. Angebote und Rechnungen über Kleinbeträge bis 100 Euro müssen nicht veröffentlicht werden.
(2) Die Fraktion veröffentlicht den Verwendungsnachweis der Geschäftsführung, den Prüfungsbericht der Rechnungsprüfer, den detaillierten Jahresabschluss des Steuerberaters sowie den Prüfbericht des Wirtschaftsprüfers.
(3) Die Geschäftsführung veröffentlicht bis zum 31. Januar jeden Jahres eine differenzierte Aufstellung der einzelnen Einnahme-, Ausgaben-, Vermögens- und Schuldpositionen der Fraktion.

§ 6 Zahlungsverkehr
(1) Die Piratenfraktion führt für den gesamten Zahlungsverkehr ein Girokonto.
(2) Bei Bedarf können für bestimmte Zwecke außerhalb des täglichen Geschäftsbetriebes (z.B. für verzinsliche Anlagen) weitere Konten eingerichtet werden. Die Einrichtung weiterer Konten bedarf der Zustimmung von Fraktionsvorsitz und Fraktionsgeschäftsführung.
(3) Die Fraktionsgeschäftsführung kann bestimmte Summen fest veranlagen. Dabei muss die tägliche Verfügbarkeit und ständige Liquidität der Mittel für den laufenden Zahlungsverkehr gewährleistet sein.
(4) Für Einzelfälle, in denen Bargeld erforderlich ist, wird eine Barkasse eingerichtet, die sicher verwahrt werden muss. Über die Barkasse muss ein Kassenbuch geführt werden. Bargeldbestände über 2.500 Euro sind unzulässig. Der Bargeldbestand sollte nie mehr als 1.000 Euro betragen.
(5) Bei Barzahlungen ist ein Quittungsbeleg, aus dem die Identität des Zahlungspartners hervorgeht, aufzubewahren.

§ 7 Buchführung, Belegpflicht
(1) Die Fraktion lässt die Buchführung und die Prüfung der rechnerischen Richtigkeit von einer Steuerberatung, einem Lohnbuchhaltungsbüro und einem Rechnungsprüfer oder entsprechend qualifizierten Mitarbeitern vornehmen.
(2) Aufbau der Buchführung und Gliederung des Verwendungsnachweises orientieren sich an § 8 des Fraktionsgesetzes.

§ 8 Kontrolle
(1) Die Fraktionsversammlung übt die Kontrolle über die Finanztätigkeit der Fraktion auf Grundlage der rechtlichen Bestimmungen aus.
(2) Die Fraktionsgeschäftsführung erstattet auf Verlangen eines Fraktionsmitglieds Bericht über die Verwendung der öffentlichen Mittel und des Inventars. Jedes Fraktionsmitglied hat das Recht zur Einsicht in das gesamte Buchwerk der Finanzbewegungen (Konto und Barkasse) sowie in die Inventarliste.
(3) Der Jahresabschluss ist auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen von Wirtschaftsprüfern auf die Ordnungsmäßigkeit der buchungsseitigen Verwendung zu prüfen und bestätigen zu lassen.
(4) Der von der Wirtschaftsprüfung erstellte Verwendungsnachweis wird durch die Fraktionsversammlung geprüft und bestätigt.

§ 9 Dienstreisen
(1) Im Sinne des Gebotes der Wirtschaftlichkeit sind Dienstreisen für den dienstlichen Auftrag sparsam in Anspruch zu nehmen.
(2) Bei Beschäftigten der Fraktion bedürfen die Reisen der Befürwortung des/der fachlich zuständigen Abgeordneten und der Bestätigung durch die Fraktionsgeschäftsführung. Dazu sind die entsprechenden Unterlagen vorzulegen und mit der Abrechnung (mit Belegen) einzureichen.

§ 10 Bewirtung von Gästen
(1) Die Fraktion hat die Möglichkeit Gäste zu bewirten, sofern sie die Fraktion beraten oder der Besuch einem Informationszweck dient.
(2) Bei außer Haus-Bewirtungen müssen entsprechende Belege den Anlass der Bewirtung und die Namen sämtlicher Teilnehmer enthalten. In jedem Fall sind die Bewirtungskosten schriftlich zu begründen.
(3) Interne Essen der Abgeordneten und Mitarbeiter der Fraktion können aus den Fraktionsmitteln nicht finanziert werden. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Begründung und sind durch die Fraktionsversammlung zu beschließen.

§ 11 Erstattung von Auslagen
Auslagen, die Abgeordnete oder Mitarbeiter für die Fraktion getätigt haben, werden von der Fraktion erstattet, sofern folgende Voraussetzungen gegeben sind:

  • Die Auslage wurde vorher von einem Zeichnungsberechtigten oder durch einen Fraktionsbeschluss angewiesen und genehmigt.
  • Es gibt einen Beleg.
  • Das Formular zur Erstattung von Auslagen liegt ausgefüllt und handschriftlich unterschrieben vor.

§ 12 Fraktionsveranstaltungen
Die Fraktion finanziert nur Veranstaltungen, die von ihr ausgerichtet oder mitveranstaltet werden. Folgende Richtlinien sind einzuhalten:

  • Veranstaltungen bedürfen einer Konzeption, aus der inhaltliche Zielstellungen, die Bestimmung des Teilnehmerkreises sowie die Kostenplanung detailliert hervorgeht.
  • Bei der Planung im Vorfeld sind Rücksprachen mit der Fraktionsgeschäftsführung zur Absicherung der Finanzierung erforderlich.
  • Für jede Veranstaltung bedarf es einer Gesamtberechnung, in der alle Kosten zusammengefasst sind.
  • Bei mehreren Veranstaltern ist eine Gesamtberechnung für alle anfallenden Kosten und eine Aufteilung der Kosten der Mitveranstalter nötig. Hierfür sind aussagefähige Unterlagen einzureichen (Einladungen, Programm, TeilnehmerInnenlisten, Reisekostenabrechnungen, Honorare, Unterkünfte, Versorgung usw.)
  • Veranstaltungen der Fraktion werden mit Kostenplan durch die Fraktion beschlossen.

 

Entwurf einer Wahl- und Geschäftsordnung der Piratenfraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag

§ 1 Allgemeines
(1) Nimmt ein Fraktionsmitglied nicht oder nicht an der gesamten Versammlung teil, so entstehen hieraus keine rückwirkenden Rechte; insbesondere ergibt sich daraus keine Rechtfertigung für eine Anfechtung von Wahlen oder Beschlüssen.
(2) Das Protokoll der Versammlung, das mindestens
– gestellte Anträge (nicht GO-Anträge) im Wortlaut,
– Ergebnisse aller Abstimmungen über die Anträge (nicht GO-Anträge) und
– das Wahlprotokoll (falls vorhanden)
zu enthalten hat, wird durch Unterschrift des Protokollführers und des  Versammlungsleiters beurkundet.

§ 2 Versammlungsämter

§ 2.1 Definition und Befähigung
Versammlungsämter sind Versammlungsleiter, Wahlleiter, Protokollführer und deren Helfer. Ein Versammlungsamt kann auch von jemandem ausgeübt werden, der nicht Mitglied der Fraktion ist.

§ 2.2 Versammlungsleiter
(1) Die Versammlung wird durch den Fraktionsvorsitzenden, im Hinderungsfall durch dessen Stellvertreter geleitet. Ist ein solcher noch nicht gewählt oder ist dieser verhindert wählt die Fraktionsversammlung zum Anfang der Sitzung einen Versammlungsleiter.
(2) Dem Versammlungsleiter obliegt die Einhaltung der Tagesordnung inkl. Zeitplan. Dazu teilt er Rederecht inkl. Redezeit zu bzw. entzieht diese, wobei eine angemessene inhaltliche Diskussion und  Beteiligung der einzelnen Fraktionsmitglieder sichergestellt werden muss. Jedem Anwesenden ist auf Verlangen eine angemessene Redezeit einzuräumen.
(3) Der Versammlungsleiter kündigt Beginn und Ende von Sitzungsunterbrechungen sowie den Zeitpunkt der Neuaufnahme der Versammlung nach einer Vertagung an.
(4) Der Versammlungsleiter nimmt während der Versammlung Anträge entgegen, die er nach kurzer Prüfung auf Zulässigkeit und Dringlichkeit der Versammlung angemessen bekannt macht.
(5) Grundsätzlich stellt der Versammlungsleiter die Ergebnisse von Abstimmungen fest, sofern dafür nicht ausdrücklich ein Wahlleiter vorgesehen ist.

§ 2.3 Wahlleiter
(1) Die Fraktionsversammlung wählt zur Durchführung von Wahlen zu Ämtern, die über das Ende der Versammlung hinaus bestehen, einen Wahlleiter. Dieser darf nicht Kandidat bei einer Wahl sein, die er durchzuführen hat.
(2) Die Durchführung umfasst
– die Ankündigung einer Wahl,
– Hinweise auf die Modalitäten der Wahl,
– die Eröffnung und die Beendigung der Wahl,
– das Sicherstellen der Einhaltung der Wahlordnung und Satzung, insbesondere der geheimen Wahl,
– die Entgegennehme der Stimmzettel,
– das Auszählen der Stimmen,
– Feststellung der Anzahl der abgegebenen, der gültigen, der ungültigen und der jeweils auf die Kandidaten entfallenen Stimmen und der daraus resultierenden Wahl,
– Frage an die gewählten Kandidaten, ob diese jeweils ihre Wahl annehmen und
– Erstellung eines Wahlprotokolls.
(3) Zur Wahrung der Transparenz des Wahlvorgangs und der gegenseitigen Kontrolle ernennt der Wahlleiter mindestens zwei weitere freiwillige Anwesende zu Wahlhelfern, die ihn in seiner Arbeit unterstützen und ebenfalls nicht für ein Amt kandidieren dürfen,  bei  deren Wahl sie den Wahlleiter unterstützen. Die Versammlung kann einzelne Wahlhelfer ablehnen (GO-Antrag auf Ablehnung des Wahlhelfers XY).
(4) Der Wahlleiter fertigt ein Wahlprotokoll über alle Wahlen der Versammlung an, das von ihm selbst und mindestens zwei Wahlhelfern zu unterschreiben und somit zu beurkunden ist. Wahlprotokoll und Versammlungsprotokoll können als ein Dokument erstellt werden.

§ 2.4 Protokollführer
Mindestens ein Protokollführer wird zu Anfang der Versammlung durch den Versammlungsleiter bestimmt. Ein Protokollführer kann durch einen Mehrheitsbeschluss der Fraktion abgelehnt werden (GO-Antrag auf Ablehnung eines Protokollführers).

§ 3 Diskussion
(1) Der Versammlungsleiter eröffnet über jeden Gegenstand auf der Tagesordnung die Diskussion. Gleichartige oder verwandte Gegenstände können jederzeit auf Beschluss gemeinsam diskutiert werden.
(2) Wer zur Sache sprechen oder Anträge stellen will, meldet sich beim Versammlungsleiter zur Aufnahme in die Redeliste an.
(3) Antragsteller können zu Beginn der Diskussion das Wort verlangen. Außerhalb der Redeliste kann vom Versammlungsleiter das Wort zur direkten Erwiderung erteilt werden.
(4) Die Redeliste kann durch Beschluss der Versammlung geschlossen sowie erneut eröffnet werden (GO-Anträge auf Schließung oder Wiedereröffnung der Rednerliste).
(5) Wurde der GO-Antrag auf automatisches Schließen von Redelisten beschlossen, so verkündet der Versammlungsleiter die Schließung der Redeliste, nachdem der erste Redner auf der Liste seine Ausführungen beendet hat. Die Redeliste kann auch in diesem Fall durch Beschluss erneut eröffnet werden.
(6) Die Versammlung kann die Redezeit der Redebeiträge begrenzen (GO-Antrag auf Begrenzung der Redezeit). Überschreitet eine Rednerin oder ein Redner die Redezeit, so wird ihr oder ihm durch den Versammlungsleiter nach einmaliger Mahnung das Wort entzogen.

§ 4 Kandidatur
(1) Für die Wahlen kann sich jedes Fraktionsmitglied aufstellen oder aufstellen lassen, sofern dem nicht Gesetze oder die Satzung entgegenstehen.
(2) Der Wahlleiter ruft vor der Wahl zur Kandidatenaufstellung auf und gibt den Kandidaten Zeit sich zu melden.
(3) Vor der Schließung der Kandidatenliste ist diese vom Wahlleiter bekannt zu geben. Daraufhin ist ein letzter Aufruf zu starten. Meldet sich innerhalb angemessener Zeit kein neuer Kandidat, so wird die Liste geschlossen.
(4) Wurde die Kandidatenliste geschlossen, so kann sich kein Kandidat mehr aufstellen oder seine Kandidatur zurückziehen.

§ 5 Wahlordnung
(1) Alle Abstimmungen und Wahlen finden mit relativer und einfacher Mehrheit und grundsätzlich öffentlich statt, sofern nicht die Satzung oder ein Gesetz anderes bestimmt.
(2) Jeder Stimmberechtigte kann eine geheime Abstimmung beantragen (GO-Antrag auf geheime Abstimmung), diesem Antrag ist bei Zustimmung eines Drittels der Anwesenden stattzugeben. Über Geschäftsordnungsanträge wird immer öffentlich abgestimmt. In den   Fällen, in denen eine geheime Personenwahl nicht von der Satzung oder dem Gesetz vorgeschrieben ist, kann jeder Stimmberechtigte eine geheime Wahl fordern (GO-Antrag auf geheime Wahl). Über den GO-Antrag auf geheime Wahl wird nicht abgestimmt, ihm ist immer stattzugeben.
(3) Wird geheim abgestimmt oder gewählt, so wird der Versammlung nach Abschluß der Auszählung das vollständige Ergebnis der Wahl oder  Abstimmung durch den Wahlleiter mitgeteilt. Dieses besteht aus der Anzahl der Stimmberechtigten für diese Wahl oder Abstimmung, die Anzahl der ungültigen Stimmen und Enthaltungen und die Anzahl der auf jede mögliche Option entfallenen Stimmen.
(4) Alle Anwesenden, insbesondere jedoch die Wahlhelfer, sind verpflichtet, Vorkommnisse, die die Rechtmäßigkeit der Wahl  oder Abstimmung in Frage stellen, sofort dem Wahlleiter bekannt zu machen, der unverzüglich die Versammlung darüber in Kenntnis zu setzen hat.
(5) Auf Verlangen der Versammlung findet eine Wiederholung der Wahl oder Abstimmung statt (GO-Antrag auf Wiederholung der Wahl/Abstimmung).

§ 6 Abstimmungen

§ 6.1 Abstimmungen über Geschäftsordnungsanträge
(1) Über Geschäftsordnungsanträge wird durch Zeigen eines geeigneten Zeichens abgestimmt.
(2) Bei einer Auszählung wird nur die Zahl der Ja- und Nein-Stimmen ermittelt. Die Zahl der abgegebenen Stimmen ergibt sich aus der Summe der Ja- und Nein-Stimmen. Die Grundgesamtheit für Mehrheiten ist die Zahl der abgegebenen Stimmen, wenn die Satzung keine andere Grundgesamtheit vorsieht.

§ 6.2 Abstimmungen über allgemeine Anträge
(1) Bei einer geheimen Abstimmung wird mit einem eindeutig identifizierbaren Stimmzettel gewählt. Das Identifikationsmerkmal wird durch den Wahlleiter bekannt gegeben. Auf dem Stimmzettel befinden sich mindestens folgende Felder zu Ankreuzen:
JA
NEIN
Stimmzettel, bei denen beide Felder oder keines von beiden angekreuzt ist oder bei denen Wille des Abstimmenden nicht erkennbar ist, sind nach Maßgabe des Wahlleiters ungültig.
(2) Bei einer offenen Abstimmung gelten die Regeln aus § 6.1 [Abstimmungen über Geschäftsordnungsanträge] entsprechend.
(3) Gibt es zwei Anträge, die miteinander konkurrieren, so wird zuvor in einer Stichwahl ermittelt, welcher Antrag ausscheidet und welcher letztlich zur Abstimmung stehen soll. Der Antrag mit weniger Stimmen gilt als abgelehnt und scheidet aus. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung wiederholt, bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. Über den siegreichen Antrag wird dann nach § 6.1 oder § 6.2 (1) abgestimmt.
(4) Gibt es drei oder mehr Anträge, die sich gegenseitig ausschliessen, so wird mittels Wahl durch Zustimmung (Approval Voting) die Zahl der Anträge zunächst auf zwei reduziert. Dabei werden alle konkurrierenden Anträge zur Wahl gestellt und nur die Zahl der Stimmen für jeden Antrag gezählt, wobei jedes Fraktionsmitglied beliebig vielen Anträgen  zustimmen kann. Die zwei Anträge mit den höchsten Stimmanteilen werden  nach § 6.2 (3) weiter behandelt. Bei Stimmengleichheit an der Schwelle wird unter Ausschluss der sicher weiterkommenden und sicher auszuschließenden Anträge das Verfahren nach § 6.2(3) oder § 6.2 (4) erneut angewandt, bei wiederholter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(5) Ausgeschiedene Anträge dürfen nicht erneut einzeln zur Abstimmung gestellt werden.

§ 7 Wahlen

§ 7.1 Wahlen zu Versammlungsämtern
(1) Es wird grundsätzlich entsprechend der Regelungen aus § 6.2 gewählt.
(2) Stehen mindestens zwei Kandidaten für die Wahl zu einem Amt zur Verfügung, und erhalten beide die erforderliche Mehrheit, so ist Wahlsieger derjenige, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat.

§ 7.2 Personenwahlen
(1) Wahlen für Vorstandsämter sind geheim.
(2) Als Wahlverfahren wird das Approval-Voting-Verfahren angewendet: Jedes stimmberechtigte Mitglied darf beliebig viele Stimmen abgeben, jedoch maximal eine Stimme für einen Kandidaten. Gewählt ist der Kandidat, welcher im Vergleich zu den übrigen Kandidaten die meisten Stimmen erhält (relative Mehrheit).
(3) Haben zwei oder mehrere Kandidaten für ein zu besetzendes Amt exakt die gleiche (höchste) Stimmenanzahl, wird unter diesen Kandidaten ein weiterer Wahlgang gemäß § 7.2 (2) durchgeführt. Steht danach immer noch kein Sieger fest, wird per Los entschieden.
(4) Müssen gemäß Satzung mehrere gleichnamige Ämter der Anzahl N besetzt werden, erfolgt dies in einem Wahlgang. Jedes stimmberechtigte Mitglied darf beliebig viele Stimmen abgeben, jedoch maximal eine Stimme für jeden möglichen Kandidaten. Gewählt sind die N Kandidaten, die eine Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinen konnten und  den höchsten Stimmenanteil erhielten. Bei Stimmgleichstand wird eine Stichwahl durchgeführt, führt diese zu keinem Ergebnis entscheidet das Los. Auf Antrag eines stimmberechtigten Versammlungsteilnehmers können getrennte Wahlgänge durchgeführt werden (GO-Antrag auf getrennte Wahlgänge).
(5) Gibt es nur einen Kandidaten, so wird mit “ja” oder  “nein” abgestimmt. Der Kandidat ist gewählt, falls mehr Ja- als Nein-Stimmen abgegeben wurden.

§ 8 Anträge

§ 8.1 allgemeine Anträge an die Versammlung
Der Antragsteller hat das Recht, seinen Antrag in kompakter Rede vorzustellen. Einer geringen Anzahl an Wortmeldungen, die keine inhaltliche Wiederholung darstellen, ist ebenfalls angemessene Redezeit zu gewähren.

§ 8.2 Anträge zur Geschäftsordnung
(1) Jedes Fraktionsmitglied kann jederzeit durch Heben beider Hände das  Vorhaben  anzeigen, einen Antrag zur Geschäftsordnung stellen zu wollen. Solch einer Wortmeldung ist nach der aktuellen Wortmeldung Vorrang zu geben.
(2) Wurde ein Antrag gestellt, so kann jedes Fraktionsmitglied entsprechend Abs. 1 einen Alternativantrag stellen (GO-Antrag auf  Alternativantrag). Andere Anträge sind bis zum Beschluß über den Antrag oder dessen Rückziehung nicht zulässig.
(3) Jedes Fraktionsmitglied kann daraufhin eine Für- oder Gegenrede für einen Antrag halten.
(4) Unterbleibt eine Gegenrede und wurde kein Alternativantrag gestellt, so ist der Antrag angenommen. Gibt es mindestens eine Gegenrede oder gibt es mindestens einen Alternativantrag, so wird über den Antrag bzw. die Anträge abgestimmt.
(5) Es sind nur solche Anträge als Geschäftsordnungsanträge zulässig, die in dieser Geschäftsordnung folgendermaßen gekennzeichnet sind: (GO-Antrag …). Zulässige Geschäftsordnungsanträge sind:

  • (GO-Antrag auf Alternativantrag)
  • (GO-Antrag auf Schließen der Redeliste)
  • (GO-Antrag auf Wiedereröffnung der Redeliste)
  • (GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung)
  • (GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung)
  • (GO-Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes)
  • (GO-Antrag auf Vertagung der Sitzung)
  • (GO-Antrag auf Unterbrechung der Sitzung)
  • (GO-Antrag auf Begrenzung der Redezeit)
  • (GO-Antrag auf getrennte Wahlgänge)
  • (GO-Antrag auf Auszählung)
  • (GO-Antrag auf Wiederholung der Wahl/Abstimmung)
  • (GO-Antrag auf geheime Abstimmung)
  • (GO-Antrag auf geheime Wahl)
  • (GO-Antrag auf Ablehnung des Wahlhelfers XY)
  • (GO-Antrag auf Ablehnung des Protokollanten XY)

§ 8.3 Antrag auf Schließen der Rednerliste
(1) Jeder Versammlungsteilnehmer kann einen Antrag auf Schließen der Redeliste stellen (GO-Antrag auf Schließen der Redeliste).
(2) Wurde ein Antrag auf Schließen der Redeliste angenommen, so müssen sich alle Redner unverzüglich melden.

§ 8.4 Antrag auf Wiedereröffnung der Redeliste
(1) Jeder Versammlungsteilnehmer kann einen Antrag auf Wiedereröffnung der Redeliste stellen (GO-Antrag auf Wiedereröffnung der Redeliste).
(2) Ein Antrag auf Wiedereröffnung der Redeliste darf erst gestellt werden, wenn alle Redner auf der Redeliste sich geäußert haben.

§ 8.5 Antrag auf Änderung der Tagesordnung
Eine Änderung der Tagesordnung kann sein
– das Hinzufügen eines Punktes,
– das Entfernen eines Punktes,
– das Heraustrennen eines Punktes aus einem anderen Punkt der Tagesordnung,
– das Ändern der Reihenfolge von Punkten (GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung).

§ 8.6 Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung
Ein Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung muß die Änderungen im  Wortlaut aufführen und soll in Textform gestellt werden (GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung).

§ 8.7 Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes
(1) Jedes Fraktionsmitglied hat das Recht, ein Meinungsbild zu dem gerade besprochenen Thema einzufordern (GO-Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes).
(2) Der Antragsteller formuliert eine Frage, woraufhin die anderen Fraktionsmitglieder Bedenken gegen das Meinungsbild äußern können, bevor eine Abstimmung durchgeführt wird.
(3) Die Abstimmung wird auch bei knappen Ergebnis nicht ausgezählt. Im Übrigen richtet sich die Abstimmung nach § 6.1 [Abstimmungen über Geschäftsordnungsanträge].

§ 8.8 Antrag auf Vertagung der Sitzung
Der Antrag muß den gewünschten Zeitpunkt (Tag und Uhrzeit) der Fortsetzung enthalten (GO-Antrag auf Vertagung der Sitzung).

§ 8.9 Antrag auf Unterbrechung der Sitzung
Der Antrag muß die gewünschte Dauer (in Minuten) enthalten (GO-Antrag auf Unterbrechung der Sitzung).

§ 8.10 Antrag auf Begrenzung der Redezeit
(1) Der Antrag muss die gewünschte maximale Dauer (in Sekunden) zukünftiger Redebeiträge enthalten und die Angabe machen, wie lange diese Beschränkung gelten soll (z. B. bis zur Beschlussfassung über oder Vertagung des aktuellen Antrages, GO-Antrag auf Begrenzung der Redezeit).
(2) Die zulässige Untergrenze beträgt 20 Sekunden.
(3) Der Antrag kann auch genutzt werden, um eine Erhöhung der Redezeit zu beantragen.
(4) Die Begrenzung gilt auch für direkte Erwiderungen außerhalb der Redeliste.

§ 9 Umlaufbeschlüsse
Regelungen zu Umlaufbeschlüssen bestehen derzeit nicht.

§ 10 Stimmübertragung/Vertretung
Die Fraktionsmitglieder können einander in der Fraktionsversammlung vertreten. Die Vertretung kann auf bestimmte, zuvor festzulegende Themengebieten beschränkt werden. Die Erteilung von Untervertretungen ist möglich. Die jeweiligen Vertretungen sind zu dokumentieren und zu veröffentlichen. Wer sich vertreten lassen möchte, hat dies dem Fraktionsvorsitzenden vor der Sitzung anzuzeigen.

5 Kommentare

5 Kommentare

  • 1
    26. Juni 2012 um 10:26 Uhr

    Wie wahr wie wahr . Aber hey man muss das positiv sehen, viecheillt ist das ganze ja ne Marktlfccke.. Firmen gegen die Wand fahren kf6nnte sich ja noch zum businessmodell entwickeln. Vielleicht sollten wir da Consulting betreiben wie man das macht. Ich weiss klingt makaber ..GD Star Ratingloading…GD Star Ratingloading…

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