Mindestlohngesetz und Wettbewerbsregister schlecht gemacht [ergänzt]

Verschiedene Medien berichten, wir Piraten hätten am Freitag gegen das Mindestlohngesetz von SPD, Grünen und SSW gestimmt. Das stimmt nur zur Hälfte: Drei Abgeordnete der Piraten haben das Gesetz trotz Bauchschmerzen wegen seiner schlechten Umsetzung mitgetragen, drei Abgeordnete der Piraten haben es mit Bedauern abgelehnt, obwohl sie einen Mindestlohn eigentlich auch richtig finden. Eine nähere Darstellung der Probleme des Gesetzes werden wir in Kürze veröffentlichen.

Das Gesetz zur Einführung eines Registers zum Schutz fairen Wettbewerbs mussten wir ebenfalls wegen seiner schlechten und nicht rechtsstaatlichen Ausgestaltung ablehnen, obwohl wir das Grundprinzip eines Korruptionsregisters richtig finden. Eine nähere Erläuterung werde ich nächste Woche veröffentlichen.

Ergänzung vom 03.10.2013:

Die Erklärung unseres Abstimmungsverhaltens zum Mindestlohngesetz findet sich hier.

Zur Ablehnung des Wettbewerbsregistergesetzes geführt haben u.a. folgende Gründe:

  • Gesetzeszweck soll die Korruptionsverhütung sein, tatsächlich geht das Gesetz aber weit über den Korruptionsbereich hinaus.
  • Für Auftragssperren und Vergabesperren sollen unterschiedliche Behörden zuständig sein.
  • Die Rechte der Betroffenen sind unzureichend geschützt. So fehlt es an einem Recht auf Akteneinsicht.
  • Wenn ein Unternehmen die Wiederherstellung seiner Zuverlässigkeit durch neu eingetretene Umstände („Selbstreinigung“) hinreichend darlegt und nachweist, führt dies nicht notwendig zur Aufhebung einer Vergabesperre.
  • Das Gesetz sieht überbordende Bürokratie vor. So soll die Justiz die Anklageerhebung in vielen Fällen mitteilen müssen, ohne dass diese aber in das Register eingetragen wird. Allgemein sind die Mitteilungspflichten zu weit und unbestimmt gefasst, sie greifen ohnehin nur für Verfahren gegen Unternehmen im Land Schleswig-Holstein. Aus meiner Sicht hätte es gereicht, der Registerstelle Zugriff auf das Gewerbe- und Strafregister einzuräumen.
  • Das Gesetz enthält auch einen groben handwerklichen Fehler: Für sonstige Verfehlungen nach § 2 Satz 2 Nr. 4 ist keine Tilgungsfrist vorgesehen, sie sollen also zeitlich unbegrenzt gespeichert bleiben, während für andere, schwere Verstöße eine Löschungsfrist besteht.

Leider verweigerte die Koalition jede Änderung und wollte das Gesetz unbedingt so beschließen, wohl weil es sich um ein gemeinsames Register mit Hamburg handelt und man nicht neu verhandeln wollte.

 

, , , , , , , Kommentar schreiben

Comments are closed here.