Handreichung: Unsere Rechte als Abgeordnete in Landtagssitzungen

Als Handreichung für uns Abgeordnete habe ich hier eine Liste der möglichen Geschäftsordnungsanträge zusammengestellt, die wir vor oder während Plenarsitzungen des Landtags stellen können.

Zum Stellen eines Antrags zur Geschäftsordnung beide Hände heben, nach Worterteilung am Saalmikro sprechen.

Antragsrechte vor der Sitzung

  • Recht einer Fraktion oder von fünf Abgeordneten auf Durchführung einer aktuellen Stunde (§ 32 GO, Eingang frühestens zwölf und spätestens drei Arbeitstage vor Beginn der Plenartagung um 12 Uhr)
  • Recht jedes Abgeordneten, in der Fragestunde eine mündliche Frage an die Landesregierung zu richten (§ 37 GO, Eingang bis 12 Uhr am dritten Arbeitstag vor Beginn der Plenartagung)
    • mündliche Antwort der Landesregierung, es sei denn, dass die Fragestellerin oder der Fragesteller einer Vertagung zustimmt
    • bis zu drei Zusatzfragen des Fragestellers nach der Antwort zulässig
    • bis zu drei Zusatzfragen jedes anderen Abgeordneten nach der Antwort zulässig
    • Antrag des Antragstellers auf Fortsetzung der Fragestunde in einer Aktuellen Stunde, wenn der Antragsteller die Antwort für unzureichend hält
  • Recht von achtzehn Abgeordneten, eine Sondersitzung des Landtags zu verlangen (§ 46 GO)

Antragsrechte in der gesamten Plenarsitzung

  • Recht jedes Abgeordnetem zu einem Kurzbeitrag von drei Minuten zu jedem Beratungsgegenstand (auch außerhalb der Tagesordnung, selbst wenn Aussprache nicht vorgesehen, § 56 Abs. 4 GO) – zur Antragstellung einen Arm und drei Finger heben
  • Antrag eines Abgeordneten auf Unterbrechung, Vertagung, Schluss der Beratung oder Schließung der Rednerliste (§ 57 GO)
  • Antrag eines Abgeordneten auf Übergang zur Tagesordnung (§ 33 GO, bedeutet Abbruch der Beratung und Ablehnung des Antrags, bei Gesetzesanträgen unzulässig)
  • Recht jedes Abgeordneten auf eine persönliche Bemerkung nach Schluss der Beratung eines Gegenstandes, um Angriffe auf die eigene Person zurückzuweisen oder eigene Ausführungen zu berichtigen (§ 55 GO)
    • Recht des betroffenen Abgeordneten, eine Gegenerklärung dazu abzugeben (§ 55 GO)
  • Änderungsantrag oder Entschließungsantrag (schriftlich oder zu verlesen, in der ersten Lesung unüblich – § 31 Abs. 3 GO)
  • Antrag auf Überweisung der Vorlage an einen oder mehrere Ausschüsse (§ 26 GO)
    • Obligatorisch bei erheblichen Kosten der Vorlage
    • Die Verweisung kann zur abschließenden Entscheidung durch den Ausschuss erfolgen (außer Gesetzentwürfe, Haushaltspläne)
    • Dem Ausschuss kann eine Erledigungsfrist gesetzt werden
    • Dem Ausschuss kann die Vorlage eines Zwischenberichts aufgegeben werden
    • Dem Ausschuss kann die Durchführung einer öffentlichen Anhörung aufgetragen werden
  • Antrag einer Fraktion auf Unterbrechung der Sitzung wegen akuten Beratungsbedarfs bezüglich eines Tagesordnungspunktes (§ 57 GO / Gewohnheitsrecht)
  • Antrag einer Fraktion auf Unterbrechung der Sitzung zwecks Zusammentritts des Ältestenrats (§ 57 GO / Gewohnheitsrecht)
  • Recht von achtzehn Abgeordneten, eine Wahl geheim und nicht offen durchführen zu lassen (§ 63 Abs. 3 GO)

Außerdem zulässige Anträge in erster Lesung

  • Antrag eines Abgeordneten, eine Vorlage nach einzelnen Abschnitten/Paragrafen getrennt zu beraten (§ 25 GO)

Außerdem zulässige Anträge in zweiter oder einziger Lesung (einschließlich Schlussabstimmung an deren Ende)

  • Recht von achtzehn Abgeordneten, einer zweiten Lesung zu widersprechen, die weniger als zwei Tage nach der ersten Lesung erfolgt (§ 27 GO)
  • Antrag auf Wiederherstellung der Ursprungsvorlage, wenn der zuständige Ausschuss unerwünschte Änderungsvorschläge gemacht hat (Gewohnheitsrecht, andernfalls wird die Vorlage in der Fassung der Ausschussempfehlung beraten)
  • Antrag eines Abgeordneten auf Zulassung einer nochmaligen Grundsatzberatung (§ 27 Abs. 1 GO)
  • Antrag eines Abgeordneten auf Durchführung einer Dritten Lesung (§ 24 Abs. 1 GO, unüblich)
  • Recht jedes Abgeordneten und jeder Fraktion, vor oder nach einer Abstimmung in einem dreiminütigen Wortbeitrag sein/ihr Abstimmungsverhalten zu begründen (§ 64 Abs. 2 GO)
  • Recht jedes Abgeordneten, über einzelne in eine Sammeldrucksache aufgenommene Beratungsgegenstände gesondert abstimmen zu lassen (§ 63 Abs. 1a GO)
  • Recht von achtzehn Abgeordneten, namentlich abstimmen zu lassen (§ 63 Abs. 2 GO, dieser Antrag kann nur vor der Eröffnung der Abstimmung gestellt werden)
  • Recht jedes Abgeordneten, vor einer Abstimmung oder Wahl die Beschlussfähigkeit des Landtags feststellen zu lassen (Mehrheit der Abgeordneten anwesend? § 59 GO)
  • Recht jedes Abgeordneten, die Schlussabstimmung aussetzen zu lassen, bis die in der Einzelberatung gefassten Beschlüsse zusammengestellt sind (§ 30 GO)
  • Antrag eines Abgeordneten auf Wiederholung der Abstimmung, wenn Abstimmungsfrage falsch verstanden (Gewohnheitsrecht)

Quelle: Kommentar des Wissenschaftlichen Dienstes zur Geschäftsordnung

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